Ratgeber
Cold Email und DSGVO: So bleibst du bei der B2B-Akquise rechtssicher
Wer im B2B per Cold Email akquiriert, stößt schnell auf die Frage, was die DSGVO dazu sagt. Die kurze Antwort: Die DSGVO regelt, wie du mit personenbezogenen Daten umgehst. Ob du eine Person überhaupt per E-Mail werblich ansprechen darfst, regelt sie nicht. Das ist Sache des Wettbewerbsrechts, in Deutschland § 7 UWG und in Österreich § 174 TKG 2021.
In diesem Artikel geht es um den Datenschutzteil: Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Widerspruch, Sperrliste und Dokumentation. Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Lass deine konkrete Kampagne von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
DSGVO und UWG: zwei verschiedene Prüfungen
Viele Unternehmen prüfen nur die DSGVO und halten ihre Akquise damit für abgesichert. Das ist ein Denkfehler. Die DSGVO beantwortet die Frage, ob du Name, E-Mail-Adresse und Position einer Person speichern und nutzen darfst. Das UWG in Deutschland und das TKG 2021 in Österreich beantworten die Frage, ob die werbliche E-Mail selbst zulässig ist.
In Deutschland gilt Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung, auch gegenüber Unternehmen. In Österreich verlangt § 174 TKG 2021 ebenfalls grundsätzlich eine vorherige Einwilligung, auch im B2B. Eine saubere DSGVO-Grundlage ersetzt diese Einwilligung nicht. Den Überblick über alle drei Länder und Kanäle findest du in unserem Artikel Kaltakquise im B2B: Was ist erlaubt.
| Frage | Rechtsgebiet | Kernpunkt |
|---|---|---|
| Darf ich die Kontaktdaten verarbeiten? | DSGVO (DE, AT), DSG (CH) | Rechtsgrundlage, Information, Widerspruch |
| Darf ich werblich per E-Mail ansprechen? | § 7 UWG (DE), § 174 TKG 2021 (AT), Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG (CH) | Einwilligung bzw. Grenzen der Massenwerbung |
Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse
Für die Verarbeitung geschäftlicher Kontaktdaten kommt im B2B vor allem das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung ausdrücklich als mögliches berechtigtes Interesse. Möglich heißt aber nicht automatisch gegeben.
Du musst eine Interessenabwägung durchführen und dokumentieren. Darin stellst du dein Interesse an der Ansprache den Interessen der betroffenen Person gegenüber. Relevante Fragen sind zum Beispiel:
- Handelt es sich um geschäftliche Kontaktdaten in beruflicher Funktion
- Passt dein Angebot erkennbar zur Rolle der Person und zum Unternehmen
- Muss die Person mit einer solchen Ansprache vernünftigerweise rechnen
- Wie viele Daten verarbeitest du, und brauchst du alle davon
Je enger die Zielgruppe gewählt ist und je relevanter die Ansprache, desto besser lässt sich die Abwägung begründen.
Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO
Wenn du Daten nicht bei der Person selbst erhebst, sondern aus anderen Quellen recherchierst, greift Art. 14 DSGVO. Du musst die Person dann über die Verarbeitung informieren, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme.
In der Praxis bedeutet das: Die erste E-Mail oder ein Link darin muss die wesentlichen Informationen enthalten. Dazu gehören der Verantwortliche, der Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage, das berechtigte Interesse, die Herkunft der Daten, die Speicherdauer und die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Widerspruchsrecht. Ein kurzer Satz mit Link auf eine eigene Datenschutzinformation ist dafür ein verbreiteter Weg.
Widerspruch und Sperrliste
Nach Art. 21 DSGVO kann jede Person der Verarbeitung ihrer Daten für Direktwerbung widersprechen. Diesen Widerspruch musst du sofort umsetzen, ohne Diskussion und ohne Abwägung. Eine Antwort wie "Bitte nicht mehr kontaktieren" reicht dafür aus.
Damit ein Widerspruch dauerhaft wirkt, brauchst du eine Sperrliste. Darauf stehen die Adressen und Domains, die du nie wieder anschreibst, auch nicht in späteren Kampagnen oder über andere Tools. Löschst du die Daten komplett, kann dieselbe Person in der nächsten Liste wieder auftauchen. Ein minimaler Eintrag auf der Sperrliste verhindert genau das.
Opt-out in jeder Nachricht
Jede E-Mail sollte einen einfachen Weg zur Abmeldung enthalten, etwa einen Satz wie "Wenn das kein Thema für dich ist, gib mir kurz Bescheid, dann melde ich mich nicht mehr." In der Schweiz ist eine einfache, kostenlose Abmeldemöglichkeit bei elektronischer Werbung ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.
Datenquellen dokumentieren
Für Art. 14 DSGVO und für Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO musst du sagen können, woher du die Daten hast. Dokumentiere deshalb für jeden Kontakt die Quelle und das Datum der Erhebung.
Gekaufte Listen ohne nachvollziehbare Herkunft sind hier ein Problem. Du weißt nicht, wie die Daten erhoben wurden, und kannst die Herkunft nicht belegen. Wir bauen Lead-Listen deshalb selbst auf, filtern sie nach Kaufsignalen und verkaufen Kontakte nicht weiter. Wie das abläuft, beschreiben wir auf der Seite zur B2B Leadgenerierung.
Wie wir Cold Email in der Praxis aufsetzen
Eine Garantie für Rechtssicherheit gibt es bei Cold Email nicht. Wir arbeiten so, dass die bekannten Risiken möglichst klein bleiben:
- Individuelle, relevante Nachrichten statt Massenversand
- Sorgfältige Auswahl der Zielgruppe nach Rolle und Kaufsignalen
- Opt-out in jeder Nachricht und eine Sperrliste, die Widersprüche dauerhaft umsetzt
- Dokumentierte Datenquellen für jeden Kontakt
- Eigene Versand-Domains und Postfächer, damit deine Hauptdomain nicht belastet wird
- Telefonisches Nachfassen nur nach einer positiven Antwort
Mehr zum technischen Aufbau und zum Ablauf liest du auf der Seite unserer Cold Email Agentur. Wie gute Texte aussehen, zeigen unsere deutschen Cold Email Vorlagen.
Häufige Fragen
Ist Cold Email DSGVO-konform möglich?
Die Verarbeitung geschäftlicher Kontaktdaten lässt sich häufig auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, wenn du eine Interessenabwägung dokumentierst, nach Art. 14 informierst und Widersprüche sofort umsetzt. Das beantwortet aber nur die Datenschutzfrage. Ob die werbliche E-Mail selbst zulässig ist, richtet sich in Deutschland nach § 7 UWG und in Österreich nach § 174 TKG 2021.
Muss ich in der ersten E-Mail über die Datenverarbeitung informieren?
Wenn du die Daten nicht bei der Person selbst erhoben hast, verlangt Art. 14 DSGVO eine Information spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme. Dazu gehören unter anderem Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Herkunft der Daten, Speicherdauer und das Widerspruchsrecht. Üblich ist ein kurzer Hinweis mit Link auf eine Datenschutzinformation, damit die E-Mail selbst kurz und lesbar bleibt.
Was mache ich, wenn jemand widerspricht?
Du setzt den Widerspruch sofort um. Nach Art. 21 DSGVO darfst du die Daten dann nicht mehr für Direktwerbung nutzen. Stoppe laufende Sequenzen, trage die Adresse auf deine Sperrliste ein und sorge dafür, dass sie auch in künftigen Kampagnen und anderen Tools nicht mehr angeschrieben wird. Eine kurze Bestätigung an die Person ist höflich und schafft Klarheit.
Darf ich gekaufte E-Mail-Listen verwenden?
Gekaufte Listen sind datenschutzrechtlich heikel, weil du oft nicht belegen kannst, wie und wo die Daten erhoben wurden. Diese Herkunft musst du nach Art. 14 DSGVO aber angeben können. Dazu kommt, dass solche Listen häufig an mehrere Käufer gehen. Selbst recherchierte Listen mit dokumentierter Quelle sind der sauberere Weg.
Nächster Schritt
Wir zeigen dir, wie viele Termine in deinem Markt realistisch sind, mit Zahlen aus vergleichbaren Kampagnen.
Deine Angaben bleiben vertraulich und dienen nur der Vorbereitung deines Gesprächs.
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